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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2021-03-07 ↔ 2021-01-01
| 2021-03-07 | 2021-01-01 |
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Art. 10a: Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts* |
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1. Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten. |
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2. Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen. |
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3. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums. |