Präambel
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone,in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,
im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,
im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,
gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,
geben sich folgende Verfassung:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1: Schweizerische Eidgenossenschaft
Art. 5: Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Art. 6: Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
Art. 9: Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Art. 10: Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
Art. 10a: Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts*
Art. 11: Schutz der Kinder und Jugendlichen
Art. 12: Recht auf Hilfe in Notlagen
Art. 13: Schutz der Privatsphäre
Art. 14: Recht auf Ehe und Familie
Art. 15: Glaubens- und Gewissensfreiheit
Art. 16: Meinungs- und Informationsfreiheit
Art. 19: Anspruch auf Grundschulunterricht
Art. 20: Wissenschaftsfreiheit
Art. 24: Niederlassungsfreiheit
Art. 25: Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
Art. 29: Allgemeine Verfahrensgarantien
Art. 30: Gerichtliche Verfahren
Art. 35: Verwirklichung der Grundrechte
Art. 36: Einschränkungen von Grundrechten
2. Kapitel: Bürgerrecht und politische Rechte
Art. 38: Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
- a.Personen der dritten Ausländergeneration;
- b.staatenlosen Kindern.
Art. 39: Ausübung der politischen Rechte
Art. 40: Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
3. Kapitel: Sozialziele
- a.jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
- b.jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
- c.Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
- d.Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
- e.Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
- f.Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
- g.Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.
3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen
1. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen
Art. 43a: Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben
2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen
Art. 45: Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes
Art. 46: Umsetzung des Bundesrechts
Art. 47: Eigenständigkeit der Kantone
Art. 48: Verträge zwischen Kantonen
- a.nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
- b.die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.
Art. 48a: Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht
- a.Straf- und Massnahmenvollzug;
- b.Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
- c.kantonale Hochschulen;
- d.Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
- e.Abfallbewirtschaftung;
- f.Abwasserreinigung;
- g.Agglomerationsverkehr;
- h.Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
- i.Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.
Art. 49: Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts
3. Abschnitt: Gemeinden
4. Abschnitt: Bundesgarantien
Art. 52: Verfassungsmässige Ordnung
Art. 53: Bestand und Gebiet der Kantone
2. Kapitel: Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Beziehungen zum Ausland
Art. 54: Auswärtige Angelegenheiten
Art. 55: Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden
Art. 56: Beziehungen der Kantone mit dem Ausland
2. Abschnitt: Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz
Art. 59: Militär- und Ersatzdienst
Art. 60: Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee
3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur
Art. 61a: Bildungsraum Schweiz
Art. 67: Förderung von Kindern und Jugendlichen
Art. 67a: Musikalische Bildung
4. Abschnitt: Umwelt und Raumplanung
Art. 78: Natur- und Heimatschutz
- a.die Tierhaltung und die Tierpflege;
- b.die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
- c.die Verwendung von Tieren;
- d.die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
- e.den Tierhandel und die Tiertransporte;
- f.das Töten von Tieren.
5. Abschnitt: Öffentliche Werke und Verkehr
Art. 81a: Öffentlicher Verkehr
Art. 83: Strasseninfrastruktur
Art. 84: Alpenquerender Transitverkehr*
Art. 85: Schwerverkehrsabgabe*
Art. 85a: Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen
- a.der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
- b.der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
- c.der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
- d.der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
- e.ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
- f.in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
- g.die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
- h.weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
- a.Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
- b.Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
- c.Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
- d.allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
- e.Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
- f.Forschung und Verwaltung;
- g.Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.
Art. 87: Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger*
Art. 87a: Eisenbahninfrastruktur*
- a.höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85;
- b.der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis;
- c.2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;
- d.2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.
Art. 87b: Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr
- a.Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
- b.Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
- c.Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
Art. 88: Fuss-, Wander- und Velowege
6. Abschnitt: Energie und Kommunikation
Art. 91: Transport von Energie
Art. 92: Post- und Fernmeldewesen
7. Abschnitt: Wirtschaft
Art. 94: Grundsätze der Wirtschaftsordnung
Art. 95: Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit*
- a.Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
- b.Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
- c.Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
- d.Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.
- a.zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
- b.gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 97: Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten
Art. 98: Banken und Versicherungen
Art. 99: Geld- und Währungspolitik
Art. 101: Aussenwirtschaftspolitik
- a.sicheren Versorgung der Bevölkerung;
- b.Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
- c.dezentralen Besiedlung des Landes.
- a.Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
- b.Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
- c.Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
- d.Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
- e.Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
- f.Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
Art. 104a: Ernährungssicherheit
- a.die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;
- b.eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion;
- c.eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft;
- d.grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;
- e.einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln.
- a.der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
- b.der Sportwetten;
- c.der Geschicklichkeitsspiele.
Art. 107: Waffen und Kriegsmaterial
8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit
Art. 108: Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
- a.den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- b.das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
- c.die Arbeitsvermittlung;
- d.die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
Art. 111: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 112: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
- a.Die Versicherung ist obligatorisch.
- abis.Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
- b.Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
- c.Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
- d.Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
- a.durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
- b.durch Leistungen des Bundes.
Art. 112a: Ergänzungsleistungen
Art. 112b: Förderung der Eingliederung Invalider*
Art. 112c: Betagten- und Behindertenhilfe*
Art. 113: Berufliche Vorsorge*
- a.Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
- b.Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
- c.Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
- d.Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
- e.Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
Art. 114: Arbeitslosenversicherung
- a.Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
- b.Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
- c.Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
Art. 115: Unterstützung Bedürftiger
Art. 116: Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung
Art. 117: Kranken- und Unfallversicherung
Art. 117a: Medizinische Grundversorgung
- a.die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe;
- b.die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.
Art. 118: Schutz der Gesundheit
- a.den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
- b.die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;*
- c.den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
Art. 118a: Komplementärmedizin
Art. 118b: Forschung am Menschen
- a.Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
- b.Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
- c.Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
- d.Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
Art. 119: Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich
- a.Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
- b.Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
- c.Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
- d.Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
- e.Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
- f.Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
- g.Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.
Art. 119a: Transplantationsmedizin
Art. 120: Gentechnologie im Ausserhumanbereich*
9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern
Art. 121: Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich*
- a.wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
- b.missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.
Art. 121a: Steuerung der Zuwanderung*
10. Abschnitt: Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen
- a.für die Errichtung von Anstalten;
- b.für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
- c.an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.
3. Kapitel: Finanzordnung
Art. 127: Grundsätze der Besteuerung
- a.von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
- b.von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
- c....
Art. 129: Steuerharmonisierung
Art. 131: Besondere Verbrauchssteuern*
- a.Tabak und Tabakwaren;
- b.gebrannten Wassern;
- c.Bier;
- d.Automobilen und ihren Bestandteilen;
- e.Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
- a.einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
- b.eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.
Art. 132: Stempelsteuer und Verrechnungssteuer
Art. 134: Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung
Art. 135: Finanz- und Lastenausgleich
- a.die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen verringern;
- b.den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten;
- c.übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
- d.die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern;
- e.die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten.
4. Titel: Volk und Stände
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Initiative und Referendum
Art. 138: Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung
Art. 139: Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
Art. 139b: Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf
Art. 140: Obligatorisches Referendum
- a.die Änderungen der Bundesverfassung;
- b.der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
- c.die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.
- a.die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
- abis....
- b.die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
- c.die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.
Art. 141: Fakultatives Referendum
- a.Bundesgesetze;
- b.dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
- c.Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
- d.völkerrechtliche Verträge, die:
- 1.unbefristet und unkündbar sind,
- 2.den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,
- 3.wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.
Art. 141a: Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen
Art. 142: Erforderliche Mehrheiten
5. Titel: Bundesbehörden
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 147: Vernehmlassungsverfahren
2. Kapitel: Bundesversammlung
1. Abschnitt: Organisation
Art. 149: Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates
Art. 150: Zusammensetzung und Wahl des Ständerates
Art. 153: Parlamentarische Kommissionen
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 156: Getrennte Verhandlung
- a.die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;
- b.die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
- c.die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
- d.den Voranschlag oder einen Nachtrag.
Art. 157: Gemeinsame Verhandlung
- a.Wahlen vorzunehmen;
- b.Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;
- c.Begnadigungen auszusprechen.
Art. 158: Öffentlichkeit der Sitzungen
Art. 159: Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr
- a.die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
- b.Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;
- c.die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.
Art. 160: Initiativrecht und Antragsrecht
3. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 163: Form der Erlasse der Bundesversammlung
- a.die Ausübung der politischen Rechte;
- b.die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
- c.die Rechte und Pflichten von Personen;
- d.den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
- e.die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
- f.die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
- g.die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
Art. 165: Gesetzgebung bei Dringlichkeit
Art. 166: Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge
Art. 170: Überprüfung der Wirksamkeit
Art. 171: Aufträge an den Bundesrat
Art. 172: Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
Art. 173: Weitere Aufgaben und Befugnisse
- a.Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
- b.Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
- c.Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
- d.Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
- e.Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
- f.Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
- g.Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
- h.Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
- i.Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
- k.Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.
3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 175: Zusammensetzung und Wahl
Art. 177: Kollegial- und Departementalprinzip
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 182: Rechtsetzung und Vollzug
Art. 184: Beziehungen zum Ausland
Art. 185: Äussere und innere Sicherheit
Art. 186: Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
Art. 187: Weitere Aufgaben und Befugnisse
- a.Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
- b.Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
- c.Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
- d.Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
4. Kapitel: Bundesgericht und andere richterliche Behörden
Art. 188: Stellung des Bundesgerichts
Art. 189: Zuständigkeiten des Bundesgerichts
- a.von Bundesrecht;
- b.von Völkerrecht;
- c.von interkantonalem Recht;
- d.von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
- e.der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
- f.von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
Art. 191: Zugang zum Bundesgericht
Art. 191a: Weitere richterliche Behörden des Bundes
Art. 191b: Richterliche Behörden der Kantone
Art. 191c: Richterliche Unabhängigkeit