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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2024-01-01 ↔ 2024-03-03
| 2024-01-01 | 2024-03-03 |
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Art. 112: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung |
Art. 112: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung* |
1. Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. |
1. Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. |
2. Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
2. Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a. Die Versicherung ist obligatorisch. |
a. Die Versicherung ist obligatorisch. |
bis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen. |
bis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen. |
b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. |
b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. |
c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente. |
c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente. |
d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst. |
d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst. |
3. Die Versicherung wird finanziert: |
3. Die Versicherung wird finanziert: |
a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen; |
a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen; |
b. durch Leistungen des Bundes. |
b. durch Leistungen des Bundes. |
4. Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. |
4. Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. |
5. Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt. |
5. Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt. |
6. ... |
6. ... |