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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2024-01-01 ↔ 2024-03-03

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2024-01-01 2024-03-03

Art. 112: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 112: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung*

1. Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1. Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2. Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
2. Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung ist obligatorisch.
a. Die Versicherung ist obligatorisch.
bis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
bis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3. Die Versicherung wird finanziert:
3. Die Versicherung wird finanziert:
a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b. durch Leistungen des Bundes.
b. durch Leistungen des Bundes.
4. Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.
4. Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.
5. Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
5. Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6. ...
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