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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
2023-09-01 ↔ 2025-10-01
| 2023-09-01 | 2025-10-01 |
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Art. 259g |
Art. 259g |
1. Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
1. Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse, die künftig fällig werden, bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
2. Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt. |
2. Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt. |
Art. 269d |
Art. 269d |
1. Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
1. Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2. Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
2. Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b. sie nicht begründet; |
b. sie nicht begründet; |
c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
4. Für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung und anderer einseitiger Vertragsänderungen genügt eine auf mechanischem Weg nachgebildete Unterschrift auf dem vorgeschriebenen Formular. |
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5. Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung nach Artikel 269c vorgesehen sind, genügt die schriftliche Form. |
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Art. 327b |
Art. 327b |
1. Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten. |
1. Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten. |
2. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach |
2. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Mass-gabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten. |
3. ... |
3. ... |
Art. 329b |
Art. 329b |
1. Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. |
1. Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. |
2. Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. |
2. Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. |
3. Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn: |
3. Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn: |
a. eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist; |
a. eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist; |
b. eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat; |
b. eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat; |
c. ein Arbeitnehmer |
c. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat; |
d. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat, |
d. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat, |
e. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat. |
e. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat. |
4. Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist. |
4. Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist. |
Art. 329f |
Art. 329f |
1. Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. |
1. Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. |
2. Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung. |
2. Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung. |
3. Im Falle des Todes des andern Elternteils während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub; sie kann diesen Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise beziehen. |
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Art. 329g |
Art. 329g |
1. |
1. Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat: |
a. der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
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b. die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist. |
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2. Der |
2. Der Urlaub muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still. |
3. |
3. Der Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden. |
Art. 329gbis |
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1. Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf einen Urlaub von 14 Wochen; dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden. |
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2. Der andere Elternteil hat Anspruch auf den Urlaub, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begründet ist oder während der 14 Wochen danach begründet wird. |
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3. Bei Hospitalisierung des Neugeborenen nach Artikel 329f Absatz 2 verlängert sich der Urlaub nach Absatz 1 um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um acht Wochen. |
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Art. 335c |
Art. 335c |
1. Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. |
1. Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. |
2. Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden. |
2. Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden. |
3. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf |
3. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert. |
Art. 336c |
Art. 336c |
1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: |
1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: |
a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; |
a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; |
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; |
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; |
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; |
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; |
bis. vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2; |
bis. vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2; |
ter. |
ter. zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c; |
quater. solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt; |
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quinquies. während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; |
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d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. |
d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. |
2. Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. |
2. Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. |
3. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. |
3. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. |
Art. 362 |
Art. 362 |
1. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: |
1. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: |
Artikel 321e: (Haftung des Arbeitnehmers) Artikel 322a: Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis) Artikel 322b: Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs) Artikel 322c: (Provisionsabrechnung) Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung) Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers) Artikel 324a: Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers) Artikel 324b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers) Artikel 326: Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit) Artikel 326a: (Akkordlohn) Artikel 327a: Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen) Artikel 327b: Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug) Artikel 327c: Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen) Artikel 328: (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen) Artikel 328a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft) Artikel 328b: (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten) Artikel 329: Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit) Artikel 329a: Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien) Artikel 329b: Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien) Artikel 329c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien) Artikel 329d: Absatz 1 (Ferienlohn) Artikel 329e: Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub) Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub) Artikel 329g: ( Artikel 329h: (Urlaub für die Betreuung von Angehörigen) Artikel 329i: (Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes) Artikel 329j: (Adoptionsurlaub) Artikel 330: Absätze 1, 3 und 4 (Kaution) Artikel 330a: (Zeugnis) Artikel 331: Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunftspflicht bei Personalfürsorge) Artikel 331a: (Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes) ... Artikel 332: Absatz 4 (Vergütung bei Erfindungen) Artikel 333: Absatz 3 (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses) Artikel 335c: Absatz 3 (Kündigungsfristen) Artikel 335i: (Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines Sozialplans) Artikel 335j: (Aufstellung des Sozialplans durch ein Schiedsgericht) Artikel 336: Absatz 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber) Artikel 336c: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber) Artikel 337a: (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung) Artikel 337c: Absatz 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung) Artikel 338: (Tod des Arbeitnehmers) Artikel 338a: (Tod des Arbeitgebers) Artikel 339b: (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung) Artikel 339d: (Ersatzleistungen) Artikel 340: Absatz 1 (Voraussetzungen des Konkurrenzverbotes) Artikel 340a: Absatz 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes) Artikel 340c: (Wegfall des Konkurrenzverbotes) Artikel 341: Absatz 1 (Unverzichtbarkeit) Artikel 345a: (Pflichten des Lehrmeisters) Artikel 346a: (Lehrzeugnis) Artikel 349a: Absatz 1 (Lohn des Handelsreisenden) Artikel 349b: Absatz 3 (Ausrichtung der Provision) Artikel 349c: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reisetätigkeit) Artikel 349e: Absatz 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden) Artikel 350a: Absatz 1 (Provision bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) Artikel 352a: Absatz 3 (Haftung des Heimarbeitnehmers) Artikel 353: (Abnahme des Arbeitserzeugnisses) Artikel 353a: (Ausrichtung des Lohnes) Artikel 353b: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung). |
Artikel 321e: (Haftung des Arbeitnehmers) Artikel 322a: Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis) Artikel 322b: Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs) Artikel 322c: (Provisionsabrechnung) Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung) Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers) Artikel 324a: Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers) Artikel 324b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers) Artikel 326: Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit) Artikel 326a: (Akkordlohn) Artikel 327a: Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen) Artikel 327b: Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug) Artikel 327c: Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen) Artikel 328: (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen) Artikel 328a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft) Artikel 328b: (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten) Artikel 329: Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit) Artikel 329a: Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien) Artikel 329b: Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien) Artikel 329c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien) Artikel 329d: Absatz 1 (Ferienlohn) Artikel 329e: Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub) Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub) Artikel 329g: (Urlaub des andern Elternteils) Artikel 329gbis: (Urlaub im Falle des Todes der Mutter) Artikel 329 Artikel 329i: (Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes) Artikel 329j: (Adoptionsurlaub) Artikel 330: Absätze 1, 3 und 4 (Kaution) Artikel 330a: (Zeugnis) Artikel 331: Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunftspflicht bei Personalfürsorge) Artikel 331a: (Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes) ... Artikel 332: Absatz 4 (Vergütung bei Erfindungen) Artikel 333: Absatz 3 (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses) Artikel 335c: Absatz 3 (Kündigungsfristen) Artikel 335i: (Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines Sozialplans) Artikel 335j: (Aufstellung des Sozialplans durch ein Schiedsgericht) Artikel 336: Absatz 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber) Artikel 336c: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber) Artikel 337a: (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung) Artikel 337c: Absatz 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung) Artikel 338: (Tod des Arbeitnehmers) Artikel 338a: (Tod des Arbeitgebers) Artikel 339b: (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung) Artikel 339d: (Ersatzleistungen) Artikel 340: Absatz 1 (Voraussetzungen des Konkurrenzverbotes) Artikel 340a: Absatz 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes) Artikel 340c: (Wegfall des Konkurrenzverbotes) Artikel 341: Absatz 1 (Unverzichtbarkeit) Artikel 345a: (Pflichten des Lehrmeisters) Artikel 346a: (Lehrzeugnis) Artikel 349a: Absatz 1 (Lohn des Handelsreisenden) Artikel 349b: Absatz 3 (Ausrichtung der Provision) Artikel 349c: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reisetätigkeit) Artikel 349e: Absatz 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden) Artikel 350a: Absatz 1 (Provision bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) Artikel 352a: Absatz 3 (Haftung des Heimarbeitnehmers) Artikel 353: (Abnahme des Arbeitserzeugnisses) Artikel 353a: (Ausrichtung des Lohnes) Artikel 353b: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung). |
2. Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. |
2. Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. |
Art. 624 |
Art. 624 |
1. Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten. |
1. Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten. |
2. e 3 ... |
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23. ... |
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Art. 684a |
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1. Hat eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr und ist sie überschuldet, so ist die Übertragung von Aktien nichtig. |
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2. Hat das Handelsregisteramt im Zusammenhang mit einer Anmeldung einen begründeten Verdacht auf eine solche Aktienübertragung, so fordert es die Gesellschaft auf, ihre aktuelle unterzeichnete und, falls die Gesellschaft eine Revisionsstelle hat, geprüfte Jahresrechnung einzureichen. Kommt die Gesellschaft der Aufforderung nicht nach oder bestätigt die Jahresrechnung den Verdacht, so verweigert das Handelsregisteramt die beantragte Eintragung. |
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3. Artikel 934 ist vorbehalten. |
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Art. 706 |
Art. 706 |
1. Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
1. Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2. Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
2. Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. |
4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. |
34. ... |
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5. Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
5. Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
Art. 725b |
Art. 725b |
1. Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten. |
1. Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten. |
2. Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor. |
2. Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor. |
3. Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs. |
3. Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs. |
4. Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben: |
4. Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben: |
1. wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst; oder |
1. wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst; oder |
2. solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften |
2. solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden. |
5. Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle. |
5. Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle. |
6. Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile. |
6. Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile. |
Art. 727a |
Art. 727a |
1. Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. |
1. Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. |
2. Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. |
2. Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden. |
2bis. Der Anmeldung des Verzichts im Handelsregister muss die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beigelegt werden. |
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3. Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt. |
3. Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt. |
4. Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen. |
4. Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen. |
5. Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5. Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
Art. 787a Betreffend die Abtretung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. |
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Art. 862 |
Art. 862 |
1. Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen. |
1. Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen. |
24. ... |
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Art. 928a |
Art. 928a |
1. Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erteilen einander diejenigen Auskünfte und übermitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
1. Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erteilen einander diejenigen Auskünfte und übermitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
2. Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, teilen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone den Handelsregisterämtern Tatsachen mit, die eine Pflicht zur Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister begründen. |
2. Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, teilen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone den Handelsregisterämtern Tatsachen mit, die eine Pflicht zur Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister begründen. |
2bis. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister sorgt dafür, dass die zentrale Datenbank Personen keine Einträge enthält, die mit dem Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 des Strafgesetzbuchs, Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 oder Artikel 16a Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 unvereinbar sind. Sie prüft insbesondere die gemäss Artikel 64a des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 gemeldeten Tätigkeitsverbote auf ihre Vereinbarkeit mit den in der zentralen Datenbank Personen eingetragenen Funktionen. |
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2ter. Stellt sie eine Unvereinbarkeit fest, so informiert sie das zuständige kantonale Handelsregisteramt. |
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2quater. Das kantonale Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. |
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3. Auskünfte und Mitteilungen erfolgen gebührenfrei. |
3. Auskünfte und Mitteilungen erfolgen gebührenfrei. |
Art. 928b |
Art. 928b |
1. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen. |
1. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen. |
2. Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes. Diese macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. |
2. Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister. Diese macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. |
3. Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern. |
3. Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. |
4. Der Bundist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich. |
4. Der Bundist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich. |
Art. 942 |
Art. 942 |
1. Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden. |
1. Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden. |
2. Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz. |
2. Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz. |
3. Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes. |
3. Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister. |
Art. 1023 |
Art. 1023 |
. 1 Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen bestimmten Tag. |
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1. Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen bestimmten Tag. |
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2. Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig. |
2. Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig. |