Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und 1. Juni 1909,
beschliesst:
1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
1. Titel: Die Entstehung der Obligationen
1. Kapitel: Die Entstehung durch Vertrag
- 1.wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
- 2.wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
- 3.wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
- 4.wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
- a.der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und
- b.die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.
- a.an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung;
- b.in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;
- c.an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war;
- d.am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation.
- a.die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat;
- b.seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat.
- a.den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und
- b.von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat.
2. Kapitel: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen
3. Kapitel: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung
2. Titel: Die Wirkung der Obligationen
1. Kapitel: Die Erfüllung der Obligationen
- 1.Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
- 2.wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
- 3.andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
- 1.wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
- 2.wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
- 3.wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
2. Kapitel: Die Folgen der Nichterfüllung
- 1.wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
- 2.wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
- 3.wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
3. Kapitel: Beziehungen zu dritten Personen
- 1.wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
- 2.wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
3. Titel: Das Erlöschen der Obligationen
- 1.Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
- 2.Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
- 3.Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
- 1.für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
- 2.aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
- 3.aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
- 1.für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
- 2.für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
- 3.für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
- 3bis.für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
- 4.für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- 5.solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
- 6.solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
- 7.für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
- 8.während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
- 1.durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
- 2.durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
4. Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen
1. Kapitel: Die Solidarität
2. Kapitel: Die Bedingungen
3. Kapitel: Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe
5. Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme
2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
6. Titel: Kauf und Tausch
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Der Fahrniskauf
- 1.Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen;
- 2.Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist;
- 3.Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären;
- 4.Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens.
- a.sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
- b.die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
- c.der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
3. Kapitel: Der Grundstückkauf
4. Kapitel: Besondere Arten des Kaufes
5. Kapitel: Der Tauschvertrag
7. Titel: Die Schenkung
- 1.wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
- 2.wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;
- 3.wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.
- 1.aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;
- 2.wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde;
- 3.wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
8. Titel: Die Miete
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- a.vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- b.Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.
- a.welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindern, aber weder ausschliessen noch erheblich beeinträchtigen;
- b.die der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten beseitigen müsste (Art. 259).
- a.den Mangel beseitigt;
- b.den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;
- c.Schadenersatz leistet;
- d.den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.
- a.fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;
- b.auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.
- a.bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;
- b.bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
- a.der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
- b.die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
- c.dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
- a.an Auslagen erspart und
- b.durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
2. Kapitel: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
- a.im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
- b.durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
- c.bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
- d.lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
- e.lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
- f.das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.
- a.der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;
- b.der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und
- c.der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.
- a.sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;
- b.sie nicht begründet;
- c.mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
- a.er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder
- b.der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
- a.während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Parteien keine Einigung zustandekommt, und
- b.während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen des Richters.
3. Kapitel: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
- a.weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;
- b.weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
- c.allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;
- d.während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;
- e.vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter:
- 1.zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;
- 2.seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat;
- 3.auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;
- 4.mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;
- f.wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
- a.wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;
- b.wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);
- c.wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);
- d.infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);
- e.aus wichtigen Gründen (Art. 266g);
- f.wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).
- a.die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
- b.die Dauer des Mietverhältnisses;
- c.die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
- d.einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
- e.die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
- a.wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);
- b.wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);
- c.wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).
- d.eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.
- a.bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats;
- b.bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimonatigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.
- a.bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
- b.bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.
4. Kapitel: ...
8bis. Titel: Die Pacht
- a.der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in einem mangelhaften Zustand übergibt;
- b.Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der Pächter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört wird.
- a.vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- b.Pachtverträgen über Wohn- und Geschäftsräume.
- a.Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können;
- b.Erneuerungen und Änderungen an der Sache, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
- a.Veräusserung des Pachtgegenstandes;
- b.Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegenstand;
- c.Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.
- a.der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;
- b.die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;
- c.dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen.
- a.an Auslagen erspart und
- b.durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
- a.Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen;
- b.Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schriftlich zugestimmt hat.
9. Titel: Die Leihe
1. Kapitel: Die Gebrauchsleihe
2. Kapitel: Das Darlehen
10. Titel: Der Arbeitsvertrag
1. Kapitel: Der Einzelarbeitsvertrag
- a.eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
- b.eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
- c.eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
- d.eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
- e.eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.
- a.der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
- b.die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist.
- a.die Namen der Vertragsparteien;
- b.das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
- c.die Funktion des Arbeitnehmers;
- d.den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
- e.die wöchentliche Arbeitszeit.
- a.die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»;
- b.welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind.
- a.den Grund des Übergangs;
- b.die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer.
- 1.mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
- 2.mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;
- 3.mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.
- a.die Gründe der Massenentlassung;
- b.die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;
- c.die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
- d.den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
- a.üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt; und
- b.beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen.
- a.mit den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerverbänden, wenn er Partei dieses Gesamtarbeitsvertrags ist;
- b.mit der Arbeitnehmervertretung; oder
- c.direkt mit den Arbeitnehmern, wenn es keine Arbeitnehmervertretung gibt.
- a.wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- b.weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- c.ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- d.weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- e.weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
- a.weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
- b.während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
- c.im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
- a.während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- b.während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
- c.während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
- cbis.vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
- cter.zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
- cquater.solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
- cquinquies.während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
- d.während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
- a.Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Absatz 5 und 331a–331e betreffen;
- b.öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung.
2. Kapitel: Besondere Einzelarbeitsverträge
- a.der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
- b.die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
- c.die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.
- a.die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- b.die Vollmachten des Handelsreisenden,
- c.das Entgelt und den Auslagenersatz,
- d.das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.
3. Kapitel: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag
- a.Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht;
- b.Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens;
- c.Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in Bezug auf Bestimmungen gemäss Buchstaben a und b.
4. Kapitel: Zwingende Vorschriften
Artikel 321c: Absatz 1 (Überstundenarbeit)
Artikel 323: Absatz 4 (Vorschuss)
Artikel 323b: Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)
Artikel 325: Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen)
Artikel 326: Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit)
Artikel 329d: Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)
Artikel 331: Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge)
Artikel 331b: (Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen)
...
Artikel 334: Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis)
Artikel 335: (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)
Artikel 335k: (Sozialplan während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens)
Artikel 336: Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung)
Artikel 336a: (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)
Artikel 336b: (Geltendmachung der Entschädigung)
Artikel 336d: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer)
Artikel 337: Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen)
Artikel 337b: Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)
Artikel 337d: (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)
Artikel 339: Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen)
Artikel 339a: (Rückgabepflichten)
Artikel 340b: Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)
Artikel 342: Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts)
...
Artikel 346: (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)
Artikel 349c: Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)
Artikel 350: (Besondere Kündigung)
Artikel 350a: Absatz 2 (Rückgabepflichten).
Artikel 321e: (Haftung des Arbeitnehmers)
Artikel 322a: Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)
Artikel 322b: Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs)
Artikel 322c: (Provisionsabrechnung)
Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung)
Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)
Artikel 324a: Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers)
Artikel 324b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers)
Artikel 326: Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit)
Artikel 326a: (Akkordlohn)
Artikel 327a: Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen)
Artikel 327b: Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)
Artikel 327c: Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen)
Artikel 328: (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)
Artikel 328a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)
Artikel 328b: (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten)
Artikel 329: Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit)
Artikel 329a: Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien)
Artikel 329b: Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien)
Artikel 329c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)
Artikel 329d: Absatz 1 (Ferienlohn)
Artikel 329e: Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub)
Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub)
Artikel 329g: (Urlaub des andern Elternteils)
Artikel 329gbis: (Urlaub im Falle des Todes der Mutter)
Artikel 329h: (Urlaub für die Betreuung von Angehörigen)
Artikel 329i: (Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes)
Artikel 329j: (Adoptionsurlaub)
Artikel 330: Absätze 1, 3 und 4 (Kaution)
Artikel 330a: (Zeugnis)
Artikel 331: Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunftspflicht bei Personalfürsorge)
Artikel 331a: (Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes)
...
Artikel 332: Absatz 4 (Vergütung bei Erfindungen)
Artikel 333: Absatz 3 (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses)
Artikel 335c: Absatz 3 (Kündigungsfristen)
Artikel 335i: (Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines Sozialplans)
Artikel 335j: (Aufstellung des Sozialplans durch ein Schiedsgericht)
Artikel 336: Absatz 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber)
Artikel 336c: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber)
Artikel 337a: (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung)
Artikel 337c: Absatz 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung)
Artikel 338: (Tod des Arbeitnehmers)
Artikel 338a: (Tod des Arbeitgebers)
Artikel 339b: (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung)
Artikel 339d: (Ersatzleistungen)
Artikel 340: Absatz 1 (Voraussetzungen des Konkurrenzverbotes)
Artikel 340a: Absatz 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes)
Artikel 340c: (Wegfall des Konkurrenzverbotes)
Artikel 341: Absatz 1 (Unverzichtbarkeit)
Artikel 345a: (Pflichten des Lehrmeisters)
Artikel 346a: (Lehrzeugnis)
Artikel 349a: Absatz 1 (Lohn des Handelsreisenden)
Artikel 349b: Absatz 3 (Ausrichtung der Provision)
Artikel 349c: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reisetätigkeit)
Artikel 349e: Absatz 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden)
Artikel 350a: Absatz 1 (Provision bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
Artikel 352a: Absatz 3 (Haftung des Heimarbeitnehmers)
Artikel 353: (Abnahme des Arbeitserzeugnisses)
Artikel 353a: (Ausrichtung des Lohnes)
Artikel 353b: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung).
11. Titel: Der Werkvertrag
- a.Mängel eines beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in das unbewegliche Werk integriert worden ist;
- b.Mängel eines Werks, das von einem Architekten oder Ingenieur erstellt und bestimmungsgemäss als Grundlage für die Erstellung des unbeweglichen Werks verwendet worden ist.
- a.Mängel eines beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in das unbewegliche Werk integriert worden ist;
- b.Mängel eines Werks, das von einem Architekten oder Ingenieur erstellt und bestimmungsgemäss als Grundlage für die Erstellung des unbeweglichen Werks verwendet worden ist.
12. Titel: Der Verlagsvertrag
13. Titel: Der Auftrag
1. Kapitel: Der einfache Auftrag
1bis. Kapitel: Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung
- a.die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;
- b.die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauftragten verhängt werden;
- c.die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.
- 1.den Namen und Wohnsitz der Parteien;
- 2.die Anzahl und die Art der Leistungen, zu denen sich der Beauftragte verpflichtet, sowie die Höhe der Vergütung und der Kosten, die mit jeder Leistung verbunden sind, namentlich die Einschreibegebühr;
- 3.den Höchstbetrag der Entschädigung, die der Auftraggeber dem Beauftragten schuldet, wenn dieser bei der Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland die Kosten für die Rückreise getragen hat (Art. 406b);
- 4.die Zahlungsbedingungen;
- 5.das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungslos innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung zu widerrufen;
- 6.das Verbot für den Beauftragten, vor Ablauf der Frist von 14 Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen;
- 7.das Recht des Auftraggebers, den Vertrag jederzeit entschädigungslos zu kündigen, unter Vorbehalt der Schadenersatzpflicht wegen Kündigung zur Unzeit.
2. Kapitel: Der Kreditbrief und der Kreditauftrag
3. Kapitel: Der Mäklervertrag
4. Kapitel: Der Agenturvertrag
14. Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag
15. Titel: Die Kommission
16. Titel: Der Frachtvertrag
- 1.wenn ein Frachtbrief vom Absender ausgestellt und vom Frachtführer an den Empfänger übergeben worden ist;
- 2.wenn der Absender sich vom Frachtführer einen Empfangsschein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann;
- 3.wenn der Frachtführer an den Empfänger eine schriftliche Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung abgesandt hat;
- 4.wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte die Ablieferung verlangt hat.
17. Titel: Die Prokura und andere Handlungsvollmachten
18. Titel: Die Anweisung
19. Titel: Der Hinterlegungsvertrag
20. Titel: Die Bürgschaft
- 1.den jeweiligen Betrag der Hauptschuld, inbegriffen die gesetzlichen Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Hauptschuldners, jedoch für den aus dem Dahinfallen des Vertrages entstehenden Schaden und für eine Konventionalstrafe nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist;
- 2.die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Hauptschuldners, soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie gegebenenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern und die Übertragung von Pfandrechten;
- 3.vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine laufende und eine verfallene Annuität.
- 1.wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, namentlich die auf einen bestimmten Zeitpunkt versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt;
- 2.wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Staat seine rechtliche Verfolgung erheblich erschwert;
- 3.wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, durch Entwertung von Sicherheiten oder durch Verschulden des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Eingehung der Bürgschaft war.
21. Titel: Spiel und Wette
22. Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung
23. Titel: Die einfache Gesellschaft
- 1.wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
- 2.wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
- 3.wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
- 4.durch gegenseitige Übereinkunft;
- 5.durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
- 6.durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
- 7.durch Urteil des Gerichts im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
3. Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
24. Titel: Die Kollektivgesellschaft
1. Kapitel: Begriff und Errichtung
2. Kapitel: Verhältnis der Gesellschafter unter sich
3. Kapitel: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
4. Kapitel: Auflösung und Ausscheiden
5. Kapitel: Liquidation
6. Kapitel: Verjährung
25. Titel: Die Kommanditgesellschaft
1. Kapitel: Begriff und Errichtung
2. Kapitel: Verhältnis der Gesellschafter unter sich
3. Kapitel: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
4. Kapitel: Auflösung, Liquidation, Verjährung
26. Titel: Die Aktiengesellschaft
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- 1.die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
- 2.den Zweck der Gesellschaft;
- 3.die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
- 4.Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- 5. und 6....
- 7.die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre.
- 1.die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
- 2.die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
- 3.die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
- 4.die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.
- 1.sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
- 2.die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
- 3.die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
- 4.keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.
- 1.der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
- 2.einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
- 1.die Statuten;
- 2.der Gründungsbericht;
- 3.die Prüfungsbestätigung;
- 4.die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
- 5.die Sacheinlageverträge;
- 6....
- 1.Sie können als Aktiven bilanziert werden.
- 2.Sie können in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden.
- 3.Die Gesellschaft kann nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen oder erhält, im Falle eines Grundstücks, einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch.
- 4.Sie können durch Übertragung auf Dritte verwertet werden.
- 1.die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;
- 2.den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
- 3.die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen.
- 1.den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll;
- 2.die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;
- 3.den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen;
- 4.bei Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;
- 5.bei Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung: den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Gläubigers und die ihm zukommenden Aktien;
- 6.die Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital;
- 7.Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
- 8.eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
- 9.eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Folgen, wenn dieses nicht ausgeübt oder entzogen wird;
- 10.die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.
- 1.mit der Jahresrechnung in der von der Generalversammlung genehmigten und durch einen zugelassenen Revisor geprüften Fassung; oder
- 2.mit einem durch einen zugelassenen Revisor geprüften Zwischenabschluss, sofern der Bilanzstichtag im Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung mehr als sechs Monate zurückliegt.
- 1.die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;
- 2.den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
- 3.die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;
- 4.die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
- 5.die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.
- 1.sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
- 2.die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
- 3.die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses an die Leistung der Einlagen im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind;
- 4.keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten;
- 5.ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben.
- 1.den Nennbetrag des bedingten Kapitals;
- 2.Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- 3.den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
- 4.eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;
- 5.Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
- 6.die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
- 7.die Form der Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und des Verzichts auf diese Rechte.
- 1.die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;
- 2.die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
- 1.ein wichtiger Grund vorliegt; oder
- 2.die Aktien an einer Börse kotiert sind und die Anleihensobligationen oder ähnlichen Obligationen zu angemessenen Bedingungen ausgegeben werden.
- 1.Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien;
- 2.gegebenenfalls die Vorrechte, die mit einzelnen Aktienkategorien verbunden sind;
- 3.den Stand des Aktienkapitals und des bedingten Kapitals nach Ablauf des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung;
- 4.dass ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben.
- 1.die Wandel- oder Optionsrechte erloschen sind;
- 2.keine Wandel- oder Optionsrechte eingeräumt worden sind; oder
- 3.alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte verzichtet haben.
- 1.den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird;
- 2.die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung, namentlich die Angabe, ob die Herabsetzung durch Herabsetzung des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
- 3.die Verwendung des Herabsetzungsbetrags.
- 1.die untere und die obere Grenze des Kapitalbands;
- 2.das Datum, an dem die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Veränderung des Aktienkapitals endet;
- 3.Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen der Ermächtigung;
- 4.Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien oder Partizipationsscheinen;
- 5.Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
- 6.Beschränkungen der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
- 7.eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts beziehungsweise die wichtigen Gründe, aus denen der Verwaltungsrat das Bezugsrecht einschränken oder aufheben kann, sowie die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
- 8.die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte;
- 9.die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital und die Angaben gemäss Artikel 653b;
- 10.die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Schaffung eines Partizipationskapitals.
- 1.bei der Gründung;
- 2.durch ordentliche Kapitalerhöhung;
- 3.durch Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital;
- 4.innerhalb eines Kapitalbands.
- 1.der Bildung der gesetzlichen Gewinnreserve;
- 2.der Verwendung der gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven;
- 3.der Beurteilung, ob eine Unterbilanz oder ein Kapitalverlust vorliegt;
- 4.der Beschränkung des Umfangs einer Erhöhung des Kapitals aus bedingtem Kapital;
- 5.der Festlegung der unteren und der oberen Grenze eines Kapitalbands.
- 1.der Einleitung einer Sonderuntersuchung im Fall der Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Generalversammlung;
- 2.der Auflösung der Gesellschaft durch Urteil des Gerichts;
- 3.der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Artikel 697j.
- 1.für den Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage der ausgegebenen Aktien;
- 2.für den Erwerb eigener Partizipationsscheine auf der Grundlage der ausgegebenen Partizipationsscheine.
- 1.für das Recht auf Einberufung der Generalversammlung;
- 2.für das Traktandierungs- und Antragsrecht.
2. Kapitel: Rechte und Pflichten der Aktionäre
- 1.der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
- 2.die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
- 3.weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
- 1.dem Gewinnvortrag;
- 2.den freiwilligen Gewinnreserven;
- 3.der gesetzlichen Gewinnreserve;
- 4.der gesetzlichen Kapitalreserve.
- 1.zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhandlungsgegenständen Weisungen zu erteilen;
- 2.zu nicht angekündigten Anträgen zu Verhandlungsgegenständen sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen gemäss Artikel 704b allgemeine Weisungen zu erteilen.
- 1.die Wahl der Revisionsstelle;
- 2.die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile;
- 3.die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung;
- 4.die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage.
- 1.bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
- 2.bei anderen Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
3. Kapitel: Organisation der Aktiengesellschaft
- 1.die Festsetzung und Änderung der Statuten;
- 2.die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
- 3.die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
- 4.die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
- 5.die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
- 6.die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
- 7.die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
- 8.die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
- 9.die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
- 1.die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
- 2.die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
- 3.die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
- 4.die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.
- 1.bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
- 2.bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
- 1.in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 0,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
- 2.in anderen Gesellschaften: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
- 1.das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung;
- 2.die Verhandlungsgegenstände;
- 3.die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge;
- 4.gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung;
- 5.gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.
- 1.die Identität der Teilnehmer feststeht;
- 2.die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;
- 3.jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
- 4.das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
- 1.das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und den Ort der Generalversammlung;
- 2.die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Aktien, unter Angabe der Aktien, die vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter, von den Organstimmrechtsvertretern oder von Depotvertretern vertreten werden;
- 3.die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;
- 4.die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;
- 5.die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen;
- 6.relevante technische Probleme, die bei der Durchführung der Generalversammlung auftreten.
- 1.die Änderung des Gesellschaftszwecks;
- 2.die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist;
- 3.die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen;
- 4.die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts;
- 5.die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934;
- 6.die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien;
- 7.die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
- 8.die Einführung von Stimmrechtsaktien;
- 9.den Wechsel der Währung des Aktienkapitals;
- 10.die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung;
- 11.eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland;
- 12.die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
- 13.die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
- 14.die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;
- 15.der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind;
- 16.die Auflösung der Gesellschaft.
- 1.unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
- 2.in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
- 3.eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
- 4.die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.
- 1.das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
- 2.Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
- 3.die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
- 1.an einer Sitzung mit Tagungsort;
- 2.unter Verwendung elektronischer Mittel, in sinngemässer Anwendung der Artikel 701c–701e;
- 3.auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslautende, schriftliche Festlegung des Verwaltungsrats.
- 1.die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
- 2.die Festlegung der Organisation;
- 3.die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
- 4.die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
- 5.die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
- 6.die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- 7.die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
- 8.bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
- 1.wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst; oder
- 2.solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.
- 1.Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
- a.Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
- b.Anleihensobligationen ausstehend haben,
- c.mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
- 2.Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
- a.Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- b.Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
- c.250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
- 3.Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
- 1.die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheidfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
- 2.eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der Gesellschaft;
- 3.eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;
- 4.das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
- 5.die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
- 6.der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
- 7.die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.
- 1.die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen;
- 2.der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
- 3.ein internes Kontrollsystem existiert;
- 4.bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, der Vergütungsbericht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.
- 1.eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;
- 2.Angaben zur Unabhängigkeit;
- 3.Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung;
- 4.eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzernrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.
- 1.diese wesentlich sind; oder
- 2.der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.
- 1.die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
- 2.der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.
- 1.einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;
- 2.eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;
- 3.Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mitwirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;
- 4.Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.
- 1.Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
- 2.Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
- 3.Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
- 4.Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
- 5.Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.
- 1.der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
- 2.das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
- 3.die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.
4. Kapitel: Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
- 1.gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrats;
- 2.gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung;
- 3.gegenwärtige Mitglieder des Beirats;
- 4.frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.
- 1.Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
- 2.Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
- 3.Dienst- und Sachleistungen;
- 4.die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
- 5.Antrittsprämien;
- 6.Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und andere Sicherheiten;
- 7.der Verzicht auf Forderungen;
- 8.Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
- 9.sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
- 10.Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.
- 1.den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
- 2.den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
- 3.den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
- 4.gegebenenfalls die Namen und Funktionen der Mitglieder der Geschäftsleitung, an die Zusatzbeträge bezahlt wurden.
- 1.die Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats gewährt wurden und noch ausstehen;
- 2.die Darlehen und Kredite, die früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.
- 1.die nicht marktüblichen Vergütungen, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats nahestehen;
- 2.die Darlehen und Kredite, die Personen, die gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats nahestehen, zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.
- 1.die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind; und
- 2.die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.
- 1.Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Vergütungen ab.
- 2.Die Generalversammlung stimmt gesondert über den Gesamtbetrag der Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats ab.
- 3.Die Abstimmung der Generalversammlung hat bindende Wirkung.
- 4.Wird prospektiv über variable Vergütungen abgestimmt, so muss der Generalversammlung der Vergütungsbericht zur Konsultativabstimmung vorgelegt werden.
- 1.Abgangsentschädigungen, die vertraglich vereinbart oder statutarisch vorgesehen sind; nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die bis zur Beendigung der Verträge geschuldet sind;
- 2.Entschädigungen aufgrund eines Konkurrenzverbots, die den Durchschnitt der Vergütungen der letzten drei Geschäftsjahre übersteigen, oder aufgrund eines geschäftsmässig nicht begründeten Konkurrenzverbots;
- 3.nicht marktübliche Vergütungen im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft;
- 4.Antrittsprämien, die keinen nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren;
- 5.Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden;
- 6.Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon;
- 7.Darlehen, Kredite, Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge und erfolgsabhängige Vergütungen, deren Grundsätze in den Statuten nicht vorgesehen sind;
- 8.die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten, deren Grundsätze in den Statuten nicht vorgesehen sind.
- 1.unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausgerichtet würden;
- 2.in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind; oder
- 3.von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutgeheissen worden sind.
5. Kapitel: Auflösung der Aktiengesellschaft
- 1.nach Massgabe der Statuten;
- 2.durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
- 3.durch die Eröffnung des Konkurses;
- 4.durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
- 5.in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
6. Kapitel: Verantwortlichkeit
- 1.in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären und anderen Personen unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
- 2.absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;
- 3.wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.
7. Kapitel: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
8. Kapitel: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten
27. Titel: Die Kommanditaktiengesellschaft
28. Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- 1.die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
- 2.den Zweck der Gesellschaft;
- 3.die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile;
- 4.die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter.
- 1.sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;
- 2.die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
- 3.die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
- 4.sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen;
- 5.dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.
- 1.Nachschusspflichten;
- 2.Nebenleistungspflichten;
- 3.Konkurrenzverbote für die Gesellschafter;
- 4.Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft;
- 5.Konventionalstrafen.
- 1.die Statuten;
- 2.der Gründungsbericht;
- 3.die Prüfungsbestätigung;
- 4.die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
- 5.die Sacheinlageverträge;
- 6....
- 1.die Angabe der Sacheinlagen, der Verrechnungen und der besonderen Vorteile in den Statuten;
- 2....
- 3.die Leistung und die Prüfung der Einlagen.
- 1.die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung;
- 2.das Bezugsrecht der Gesellschafter;
- 3.die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;
- 4.den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;
- 5.die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer;
- 6.die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.
2. Kapitel: Rechte und Pflichten der Gesellschafter
I. Titel: Urkunde
- 1.auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung verzichten;
- 2.die Gründe festlegen, die die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung rechtfertigen;
- 3.vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet;
- 4.die Abtretung ausschliessen;
- 5.vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten zweifelhaft ist und eine von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
- 1.die Gesellschafter mit Namen und Adresse;
- 2.die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters;
- 3.die Nutzniesser mit Namen und Adresse;
- 4.die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.
- 1.haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie vertritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;
- 2.haften diese für Nachschusspflichten und Nebenleistungspflichten solidarisch.
- 1.die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
- 2.die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;
- 3.die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.
3. Kapitel: Organisation der Gesellschaft
- 1.die Änderung der Statuten;
- 2.die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;
- 3.die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;
- 4.die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
- 5.die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
- 5bis.die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
- 6.die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;
- 7.die Entlastung der Geschäftsführer;
- 8.die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
- 9.die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen, falls die Statuten dies vorsehen;
- 10.die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;
- 11.die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
- 12.die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;
- 13.die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;
- 14.die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
- 15.der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
- 16.die Auflösung der Gesellschaft;
- 17.die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;
- 18.die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.
- 1.die Einberufung;
- 2.das Einberufungs-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht der Gesellschafter;
- 2bis.den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel;
- 3.die Verhandlungsgegenstände;
- 4.die Anträge;
- 5.die Universalversammlung und die Zustimmung zu einem Antrag;
- 6.die vorbereitenden Massnahmen;
- 7.das Protokoll;
- 8.die Vertretung der Gesellschafter;
- 9.die unbefugte Teilnahme.
- 1.die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;
- 2.die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile davon;
- 3.die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.
- 1.die Änderung des Gesellschaftszweckes;
- 2.die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;
- 3.die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;
- 4.die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
- 5.die Erhöhung des Stammkapitals;
- 6.die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
- 6bis.den Wechsel der Währung für das Stammkapital;
- 7.die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen;
- 8.den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
- 9.den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
- 10.die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
- 10bis.die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;
- 11.die Auflösung der Gesellschaft.
- 1.die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
- 2.die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
- 3.die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
- 4.die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
- 5.die Erstellung des Geschäftsberichts;
- 6.die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- 7.die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
- 1.die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
- 2.Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
- 3.die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.
- 1.bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;
- 2.einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.
4. Kapitel: Auflösung und Ausscheiden
- 1.wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt;
- 2.wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;
- 3.wenn der Konkurs eröffnet wird;
- 4.in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
- 1.über verwendbares Eigenkapital verfügt;
- 2.die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann;
- 3.ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften herabsetzen darf.
5. Kapitel: Verantwortlichkeit
29. Titel: Die Genossenschaft
1. Kapitel: Begriff und Errichtung
- 1.die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
- 2.den Zweck der Genossenschaft;
- 3. und 4....
- 5.die Form der Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Genossenschafter.
- 1.Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);
- 2.Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einlagen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegenstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;
- 3....
- 4.von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitgliedschaft;
- 5.Bestimmungen über die persönliche Haftung, die Nachschusspflicht und eine Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen sowie die Art und Höhe der entsprechenden Leistungen;
- 6.von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversammlung;
- 7.Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes;
- 8.Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Bilanzgewinns und des Liquidationsüberschusses.
2. Kapitel: Erwerb der Mitgliedschaft
3. Kapitel: Verlust der Mitgliedschaft
4. Kapitel: Rechte und Pflichten der Genossenschafter
5. Kapitel: Organisation der Genossenschaft
- 1.die Festsetzung und Änderung der Statuten;
- 2.Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
- 2bis.die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
- 3.die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
- 3bis.die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
- 4.die Entlastung der Verwaltung;
- 5.die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
- 1.die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen;
- 2.die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen.
- 1.ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis geführt werden;
- 2.der Geschäftsbericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet wird; und
- 3.die Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.
- 1.10 Prozent der Genossenschafter;
- 2.Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
- 3.Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
6. Kapitel: Auflösung der Genossenschaft
- 1.nach Massgabe der Statuten;
- 2.durch einen Beschluss der Generalversammlung;
- 3.durch Eröffnung des Konkurses;
- 4.in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
7. Kapitel: Verantwortlichkeit
8. Kapitel: Genossenschaftsverbände
9. Kapitel: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
4. Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
30. Titel: Das Handelsregister
- 1.Einzelunternehmen;
- 2.Kollektivgesellschaften;
- 3.Kommanditgesellschaften;
- 4.Aktiengesellschaften;
- 5.Kommanditaktiengesellschaften;
- 6.Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- 7.Genossenschaften;
- 8.Vereine;
- 9.Stiftungen;
- 10.Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;
- 11.Investmentgesellschaften mit festem Kapital;
- 12.Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;
- 13.Institute des öffentlichen Rechts;
- 14.Zweigniederlassungen.
- 1.nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind;
- 2.die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt;
- 3.die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder
- 4.im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforderlich ist.
- 1.die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
- 2.den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
- 3.die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
- 4.die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
- 5.die Verjährung von Gebührenforderungen;
- 6.den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
- 1.die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht;
- 2.die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung;
- 3.den Inhalt der Einträge;
- 4.die Belege und deren Prüfung;
- 5.die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;
- 6.die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung;
- 7.die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht;
- 8.die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer;
- 9.die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen;
- 10.die Modalitäten der elektronischen Übermittlung;
- 11.die Verfahren.
31. Titel: Die Geschäftsfirmen
32. Titel: Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- 1.Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
- 2.juristische Personen.
- 1.Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
- 2.diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
- 3.Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
- 1.die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
- 2.der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
- 3.die Klarheit;
- 4.die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
- 5.die Nachprüfbarkeit.
- 1.Sie muss klar und verständlich sein.
- 2.Sie muss vollständig sein.
- 3.Sie muss verlässlich sein.
- 4.Sie muss das Wesentliche enthalten.
- 5.Sie muss vorsichtig sein.
- 6.Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
- 7.Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
- 1.Anleihensobligationen ausstehend hat; oder
- 2.Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat.
2. Kapitel: Jahresrechnung und Zwischenabschluss
- 1.Umlaufvermögen:
- a.flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,
- b.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
- c.übrige kurzfristige Forderungen,
- d.Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,
- e.aktive Rechnungsabgrenzungen;
- 2.Anlagevermögen:
- a.Finanzanlagen,
- b.Beteiligungen,
- c.Sachanlagen,
- d.immaterielle Werte,
- e.nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.
- 1.kurzfristiges Fremdkapital:
- a.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
- b.kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
- c.übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,
- d.passive Rechnungsabgrenzungen;
- 2.langfristiges Fremdkapital:
- a.langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
- b.übrige langfristige Verbindlichkeiten,
- c.Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;
- 3.Eigenkapital:
- a.Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,
- b.gesetzliche Kapitalreserve,
- c.gesetzliche Gewinnreserve,
- d.freiwillige Gewinnreserven,
- e.eigene Kapitalanteile als Minusposten,
- f.Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten,
- g.Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.
- 1.Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
- 2.Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;
- 3.Materialaufwand;
- 4.Personalaufwand;
- 5.übriger betrieblicher Aufwand;
- 6.Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;
- 7.Finanzaufwand und Finanzertrag;
- 8.betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
- 9.ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
- 10.direkte Steuern;
- 11.Jahresgewinn oder Jahresverlust.
- 1.Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
- 2.Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;
- 3.Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;
- 4.Finanzaufwand und Finanzertrag;
- 5.betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
- 6.ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
- 7.direkte Steuern;
- 8.Jahresgewinn oder Jahresverlust.
- 1.Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;
- 2.Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;
- 3.den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;
- 4.weitere vom Gesetz verlangte Angaben.
- 1.Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens;
- 2.eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt;
- 3.Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils;
- 4.Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst oder die von ihm kontrollierten Unternehmen (Art. 963) halten;
- 5.Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;
- 6.der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können;
- 7.Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;
- 8.der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;
- 9.je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;
- 10.rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit);
- 11.Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;
- 12.Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung;
- 13.wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;
- 14.bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abberufung der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben;
- 15.alle Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, die der Verwaltungsrat innerhalb eines Kapitalbands vorgenommen hat.
- 1.regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
- 2.Sanierungen von Sachanlagen;
- 3.Restrukturierungen;
- 4.die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
- 1.den Zweck des Zwischenabschlusses;
- 2.die Vereinfachungen und Verkürzungen, einschliesslich allfälliger Abweichungen von den für die letzte Jahresrechnung verwendeten Grundsätzen;
- 3.weitere Faktoren, welche die wirtschaftliche Lage des Unternehmens während der Berichtsperiode wesentlich beeinflusst haben, insbesondere Ausführungen zur Saisonalität.
3. Kapitel: Rechnungslegung für grössere Unternehmen
- 1.zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;
- 2.als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;
- 3.einen Lagebericht verfassen.
- 1.zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;
- 2.zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.
- 1.die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
- 2.die Durchführung einer Risikobeurteilung;
- 3.die Bestellungs- und Auftragslage;
- 4.die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
- 5.aussergewöhnliche Ereignisse;
- 6.die Zukunftsaussichten.
- 1.das Unternehmen einen Abschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt; oder
- 2.eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt.
- 1.Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten;
- 2.10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;
- 3.jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.
4. Kapitel: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
- 1.Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
- 2.Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
- 3.Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
- 1.Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;
- 2.10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;
- 3.Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
5. Kapitel: Konzernrechnung
- 1.direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
- 2.direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
- 3.aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
- 1.zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:
- a.Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- b.Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
- c.250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
- 2.von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder
- 3.die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.
- 1.dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist;
- 2.Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;
- 3.ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
- 4.die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.
- 1.Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
- 2.Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
- 3.Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
- 1.Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;
- 2.ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
- 3.die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.
6. Kapitel: Transparenz über nichtfinanzielle Belange
- 1.Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 sind;
- 2.zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und
- 3.zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, mindestens eine der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:
- a.Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- b.Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.
- 1.für welches Absatz 1 anwendbar ist; oder
- 2.das einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen muss.
- 1.eine Beschreibung des Geschäftsmodells;
- 2.eine Beschreibung der in Bezug auf die Belange gemäss Absatz 1 verfolgten Konzepte, einschliesslich der angewandten Sorgfaltsprüfung;
- 3.eine Darstellung der zur Umsetzung dieser Konzepte ergriffenen Massnahmen sowie eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Massnahmen;
- 4.eine Beschreibung der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit den Belangen gemäss Absatz 1 sowie der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen; massgebend sind Risiken:
- a.die sich aus der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens ergeben, und
- b.wenn dies relevant und verhältnismässig ist, die sich aus seinen Geschäftsbeziehungen, seinen Erzeugnissen oder seinen Dienstleistungen ergeben;
- 5.die für die Unternehmenstätigkeit wesentlichen Leistungsindikatoren in Bezug auf die Belange gemäss Absatz 1.
- 1.umgehend nach der Genehmigung elektronisch veröffentlicht wird;
- 2.mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
7. Kapitel: Transparenz bei Rohstoffunternehmen
- 1.Zahlungen für Produktionsansprüche;
- 2.Steuern auf der Produktion, den Erträgen oder Gewinnen von Unternehmen, ausgenommen Mehrwert- oder Umsatzsteuern und andere Steuern auf dem Verbrauch;
- 3.Nutzungsentgelte;
- 4.Dividenden, ausgenommen die an eine staatliche Stelle als Gesellschafterin dieses Unternehmens gezahlten Dividenden, solange diese unter denselben Bedingungen an die staatliche Stelle wie an die anderen Gesellschafter gezahlt werden;
- 5.Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;
- 6.Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren oder sonstige Gegenleistungen für Bewilligungen oder Konzessionen;
- 7.Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.
8. Kapitel: Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
- 1.Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthaltende Mineralien oder Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in den freien Verkehr der Schweiz überführen oder in der Schweiz bearbeiten; oder
- 2.Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden.
- 1.die Lieferkettenpolitik für möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Mineralien und Metalle;
- 2.die Lieferkettenpolitik für Produkte oder Dienstleistungen, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht;
- 3.ein System, mit dem die Lieferkette zurückverfolgt werden kann.
- 1.innerhalb von sechs Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlicht wird;
- 2.mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
5. Abteilung: Die Wertpapiere
33. Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- 1.in einem Wertrechteregister gemäss Absatz 2 eingetragen ist; und
- 2.nur über dieses Wertrechteregister geltend gemacht und auf andere übertragen werden kann.
- 1.Es vermittelt den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, mittels technischer Verfahren die Verfügungsmacht über ihre Rechte.
- 2.Seine Integrität ist geschützt, indem es durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen, wie die gemeinsame Verwaltung durch mehrere voneinander unabhängige Beteiligte, gegen unbefugte Veränderungen geschützt ist.
- 3.Der Inhalt der Rechte, die Funktionsweise des Registers und die Registrierungsvereinbarung sind im Register oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten.
- 4.Die Gläubiger können die sie betreffenden Informationen und Registereinträge einsehen sowie die Integrität des sie betreffenden Registerinhalts ohne Zutun Dritter überprüfen.
- 1.entweder gegen die Gültigkeit der Registrierung gerichtet sind oder aus dem Wertrechteregister oder dessen Begleitdaten selbst hervorgehen;
- 2.ihm persönlich gegen den aktuellen Gläubiger des Registerwertrechts zustehen; oder
- 3.sich auf die unmittelbare Beziehung des Schuldners zu einem früheren Gläubiger des Registerwertrechts gründen, wenn der aktuelle Gläubiger bei dem Erwerb des Registerwertrechts bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
- 1.vorgängig eingebracht wurden;
- 2.nach den Regeln des Wertrechteregisters oder eines anderen Handelssystems unwiderruflich wurden; sowie
- 3.innerhalb von 24 Stunden tatsächlich in das Wertrechteregister eingetragen wurden.
- 1.die Sicherheit im Wertrechteregister ersichtlich ist; und
- 2.gewährleistet ist, dass ausschliesslich der Sicherungsnehmer im Falle der Nichtbefriedigung über das Registerwertrecht verfügen kann.
- 1.das Retentionsrecht an Registerwertrechten nach den für Wertpapiere geltenden Bestimmungen über das Retentionsrecht (Art. 895–898 ZGB);
- 2.das Pfandrecht an Registerwertrechten nach den für Wertpapiere geltenden Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten (Art. 899–906 ZGB).
- 1.den Inhalt des Wertrechts;
- 2.die Funktionsweise des Wertrechteregisters sowie die Massnahmen zum Schutz des Funktionierens und der Integrität des Wertrechteregisters nach Artikel 973d Absätze 2 und 3.
2. Kapitel: Die Namenpapiere
3. Kapitel: Die Inhaberpapiere
4. Kapitel: Der Wechsel
- 1.die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- 2.die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- 3.den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- 4.die Angabe der Verfallzeit;
- 5.die Angabe des Zahlungsortes;
- 6.den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll;
- 7.die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- 8.die Unterschrift des Ausstellers.
- 1.das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
- 2.den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
- 3.den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
- 1.wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
- 2.wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
- 3.wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröffnet worden ist.
- 1.den Namen der Person oder die Firma, für die und gegen die der Protest erhoben wird;
- 2.die Angabe, dass die Person oder die Firma, gegen die der Protest erhoben wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder dass ihr Geschäftslokal oder ihre Wohnung sich nicht hat ermitteln lassen;
- 3.die Angabe des Ortes und des Tages, an dem die Aufforderung vorgenommen oder ohne Erfolg versucht worden ist;
- 4.die Unterschrift der den Protest erhebenden Person oder Amtsstelle.
- 1.der Betrag des Wechsels;
- 2.die Verfallzeit;
- 3.Ort und Tag der Ausstellung;
- 4.der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt werden soll;
- 5.wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma angegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma;
- 6.die Notadressen und Ehrenannehmer.
- 1.die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
- 2.Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage;
- 3.die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
- 4.eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.
- 1.den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
- 2.die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;
- 3.seine Auslagen;
- 4.eine Provision von höchstens 2 Promille.
für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet,
für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung,
für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerkes «ohne Kosten»
verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers.
- 1.dass ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist;
- 2.dass die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.
- 1.die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- 2.das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- 3.die Angabe der Verfallzeit;
- 4.die Angabe des Zahlungsortes;
- 5.den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll;
- 6.die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- 7.die Unterschrift des Ausstellers.
5. Kapitel: Der Check
- 1.die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- 2.die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- 3.den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- 4.die Angabe des Zahlungsortes;
- 5.die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- 6.die Unterschrift des Ausstellers.
- 1.durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
- 2.durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Check, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
- 3.durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Check rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
- 1.die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist;
- 2.Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;
- 3.die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
- 4.eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.
Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
- 1.ob der Check notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Check ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben ist.
- 2.die Vorlegungsfrist;
- 3.ob ein Check angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind;
- 4.ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muss;
- 5.ob ein Check gekreuzt oder mit dem Vermerk «nur zur Verrechnung» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind;
- 6.ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und welches der Inhalt dieser Rechte ist;
- 7.ob der Aussteller den Check widerrufen oder gegen die Einlösung des Checks Widerspruch erheben kann;
- 8.die Massnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Checks zu ergreifen sind;
- 9.ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten notwendig ist.
- 1.Artikel 990 über die Wechselfähigkeit;
- 2.Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller und für Rechnung eines Dritten;
- 3.Artikel 996–1000 über verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blankowechsel;
- 4.Artikel 1003–1005 über das Indossament;
- 5.Artikel 1007 über die Wechseleinreden;
- 6.Artikel 1008 über die Rechte aus dem Vollmachtsindossament;
- 7.Artikel 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wechselbürgschaft;
- 8.Artikel 1029 über das Recht auf Quittung und Teilzahlung;
- 9.Artikel 1035–1037 und 1039–1041 über den Protest;
- 10.Artikel 1042 über die Benachrichtigung;
- 11.Artikel 1043 über den Protesterlass;
- 12.Artikel 1044 über die solidarische Haftung der Wechselverpflichteten;
- 13.Artikel 1046 und 1047 über die Rückgriffsforderung bei Einlösung des Wechsels und das Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung;
- 14.Artikel 1052 über den Bereicherungsanspruch;
- 15.Artikel 1053 über den Übergang der Deckung;
- 16.Artikel 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen;
- 17.Artikel 1068 über Änderungen;
- 18.Artikel 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Verjährung;
- 19.Artikel 1072–1078 und 1079 Absatz 1 über die Kraftloserklärung;
- 20.Artikel 1083–1085 über den Ausschluss von Respekttagen, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die eigenhändige Unterschrift;
- 21.Artikel 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Gesetze in Bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der Rückgriffsrechte.
6. Kapitel: Wechselähnliche und andere Ordrepapiere
7. Kapitel: Die Warenpapiere
- 1.den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;
- 2.den Namen und den Wohnort des Ausstellers;
- 3.den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders;
- 4.die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
- 5.die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vorausbezahlt wurden;
- 6.die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind;
- 7.die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers;
- 8.die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Ordre oder als Inhaber.
34. Titel: Anleihensobligationen
1. Kapitel: ...
2. Kapitel: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
- 1.Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre;
- 2.Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren;
- 3.Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anleihensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
- 4.Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
- 5.Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
- 6.Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
- 7.Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
- 8.Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital;
- 9.Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.
- 1.wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind;
- 2.wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt;
- 3.wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind;
- 4.wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.