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Schweizerisches Strafgesetzbuch

2025-08-01 ↔ 2026-01-01

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2025-08-01 2026-01-01

Art. 181b

Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.