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Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
2020-04-01 ↔ 2022-01-01
| 2020-04-01 | 2022-01-01 |
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Art. 53: Umfang der Aufsicht |
Art. 53: Umfang der Aufsicht |
1. Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. |
1. Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2. |
2. Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3. Zur Ausübung |
3. Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
Art. 75: Anzeige verdächtiger Waren |
Art. 75: Anzeige verdächtiger Waren |
1. |
1. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Inhaber und Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst. |
2. In diesem Fall ist |
2. In diesem Fall ist das BAZG ermächtigt, die Waren während drei Werktagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 stellen können. |
Art. 76: Antrag auf Hilfeleistung |
Art. 76: Antrag auf Hilfeleistung |
1. Haben Inhaber oder Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer oder Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie |
1. Haben Inhaber oder Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer oder Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern. |
2. Die Antragsteller haben alle ihnen greifbaren zweckdienlichen Angaben zu machen, welche |
2. Die Antragsteller haben alle ihnen greifbaren zweckdienlichen Angaben zu machen, welche das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können. Sie übergeben ihm namentlich eine genaue Beschreibung der Waren. |
3. |
3. Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben. |
Art. 77: Zurückbehalten von Waren |
Art. 77: Zurückbehalten von Waren |
1. Hat |
1. Hat das BAZG aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt es dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit. |
2. |
2. Das BAZG behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller oder die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. |
3. In begründeten Fällen kann |
3. In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten. |
Art. 77a: Proben oder Muster |
Art. 77a: Proben oder Muster |
1. Während des Zurückbehaltens der Ware ist |
1. Während des Zurückbehaltens der Ware ist das BAZG ermächtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten. |
2. Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin entnommen und versandt. |
2. Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin entnommen und versandt. |
3. Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung. |
3. Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung. |
Art. 77b: Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen |
Art. 77b: Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen |
1. Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 77 Absatz 1 informiert |
1. Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 77 Absatz 1 informiert das BAZG den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 77a Absatz 1. |
2. Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung seiner beziehungsweise ihrer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein. |
2. Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung seiner beziehungsweise ihrer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein. |
3. |
3. Das BAZG kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern. |
Art. 77c: Antrag auf Vernichtung der Ware |
Art. 77c: Antrag auf Vernichtung der Ware |
1. Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 kann der Antragsteller oder die Antragstellerin |
1. Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 kann der Antragsteller oder die Antragstellerin beim BAZG schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten. |
2. Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt |
2. Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt das BAZG dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 77 Absatz 1 mit. |
3. Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden. |
3. Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden. |
Art. 77e: Beweismittel Vor der Vernichtung der Ware entnimmt |
Art. 77e: Beweismittel Vor der Vernichtung der Ware entnimmt das BAZG Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz. |
Art. 77h: Haftungserklärung und Schadenersatz |
Art. 77h: Haftungserklärung und Schadenersatz |
1. Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann |
1. Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin ihm eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG vom Antragsteller oder von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. |
2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen. |
2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen. |