Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 und 122 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1989,
beschliesst:
1. Titel: Gegenstand
- a.den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
- b.den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
- c.die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2. Titel: Urheberrecht
1. Kapitel: Das Werk
- a.literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
- b.Werke der Musik und andere akustische Werke;
- c.Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
- d.Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
- e.Werke der Baukunst;
- f.Werke der angewandten Kunst;
- g.fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
- h.choreographische Werke und Pantomimen.
Art. 5: Nicht geschützte Werke
- a.Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;
- b.Zahlungsmittel;
- c.Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;
- d.Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.
2. Kapitel: Urheber und Urheberin
Art. 8: Vermutung der Urheberschaft
3. Kapitel: Inhalt des Urheberrechts
1. Abschnitt: Verhältnis des Urhebers oder der Urheberin zum Werk
Art. 9: Anerkennung der Urheberschaft
- a.Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
- b.Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- c.das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- d.das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
- e.gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
- f.zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
- a.ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
- b.ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2. Abschnitt: Verhältnis der Urheberschaft zum Eigentum am Werkexemplar
Art. 12: Erschöpfungsgrundsatz
Art. 13: Vermieten von Werkexemplaren
- a.Werken der Baukunst;
- b.Werkexemplaren der angewandten Kunst;
- c.Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet oder ausgeliehen werden.
Art. 13a: Zugänglichmachen von audiovisuellen Werken
- a.der Urheber oder die Urheberin oder deren Erben das ausschliessliche Recht auf Zugänglichmachen persönlich verwerten; oder
- b.es sich bei dem audiovisuellen Werk um Folgendes handelt:
- 1.Firmenportraits, Industriefilme, Werbe- oder Promotionsfilme, Computerspiele, Dienst- oder Auftragswerke von Sendeunternehmen oder andere journalistische Dienst- und Auftragswerke,
- 2.Archivwerke von Sendeunternehmen (Art. 22a),
- 3.verwaiste Werke (Art. 22b).
Art. 14: Zutritts- und Ausstellungsrecht des Urhebers oder der Urheberin
Art. 15: Schutz vor Zerstörung
4. Kapitel: Rechtsübergang; Zwangsvollstreckung
5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts
Art. 19: Verwendung zum Eigengebrauch
- a.jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
- b.jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
- c.das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
- a.die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
- b.die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
- c.die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
- d.die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
Art. 20: Vergütung für den Eigengebrauch
Art. 21: Entschlüsselung von Computerprogrammen
Art. 22: Verbreitung gesendeter Werke
Art. 22a: Nutzung von Archivwerken der Sendeunternehmen
- a.das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt zu senden;
- b.das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt so zugänglich zu machen, dass Personen an Orten oder zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- c.die für die Nutzung nach den Buchstaben a und b notwendigen Vervielfältigungsrechte.
Art. 22b: Verwendung von verwaisten Werken
- a.sich in Beständen öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive oder in Beständen von Archiven der Sendeunternehmen befindet; und
- b.in der Schweiz hergestellt, vervielfältigt, zugänglich gemacht oder einer Institution im Sinne von Buchstabe a übergeben wurde.
Art. 22c: Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Werke
- a.die Sendung überwiegend vom Sendeunternehmen selber oder in seinem Auftrag hergestellt wurde;
- b.die Sendung einem nichtmusikalischen Thema gewidmet war, das gegenüber der Musik im Vordergrund stand und vor der Sendung in der üblichen Art angekündigt wurde; und
- c.durch das Zugänglichmachen der Absatz von Musik auf Tonträgern oder durch Online-Angebote Dritter nicht beeinträchtigt wird.
Art. 23: Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
Art. 24: Archivierungs- und Sicherungsexemplare
Art. 24a: Vorübergehende Vervielfältigungen
- a.flüchtig oder begleitend ist;
- b.einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;
- c.ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und
- d.keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
Art. 24b: Vervielfältigungen zu Sendezwecken
Art. 24c: Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen
- a.ausschliesslich von Menschen mit Behinderungen verwendet werden; und
- b.von einer nicht gewinnorientierten Organisation erlangt wurden, die als eine ihrer Haupttätigkeiten Menschen mit Behinderungen Dienstleistungen in den Bereichen der Bildung, der pädagogischen Ausbildung, des angepassten Lesens oder des Zugangs zu Informationen bereitstellt.
Art. 24d: Verwendung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung
Art. 24e: Bestandesverzeichnisse
- a.bei literarischen, wissenschaftlichen und anderen Sprachwerken:
- 1.Cover als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung,
- 2.Titel,
- 3.Frontispiz,
- 4.Inhalts- und Literaturverzeichnis,
- 5.Umschlagseiten,
- 6.Zusammenfassungen wissenschaftlicher Werke;
- b.bei Werken der Musik und anderen akustischen Werken sowie bei filmischen und anderen audiovisuellen Werken:
- 1.Cover als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung,
- 2.ein von den Rechtsinhabern und -inhaberinnen öffentlich zugänglich gemachter Ausschnitt,
- 3.ein kurzer Ausschnitt in reduzierter Auflösung oder reduziertem Format;
- c.bei Werken der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Grafik, sowie bei fotografischen und anderen visuellen Werken: die Gesamtansicht der Werke als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung.
Art. 26: Museums-, Messe- und Auktionskataloge
Art. 27: Werke auf allgemein zugänglichem Grund
Art. 28: Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
6. Kapitel: Schutzdauer
- a.50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme;
- abis.50 Jahre nach der Herstellung für fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben;
- b.70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.
- a.50 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für Computerprogramme;
- b.70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für alle anderen Werke.
Art. 31: Unbekannte Urheberschaft
- a.50 Jahre nach ihrem Tod für Computerprogramme;
- b.70 Jahre nach ihrem Tod für alle anderen Werke.
3. Titel: Verwandte Schutzrechte
Art. 33: Rechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen
- a.direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- b.durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden;
- c.auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
- d.als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- e.wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.
Art. 33a: Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen
Art. 34: Mehrere ausübende Künstler und Künstlerinnen
- a.der Solisten und Solistinnen;
- b.des Dirigenten oder der Dirigentin;
- c.des Regisseurs oder der Regisseurin;
- d.der Vertretung der Künstlergruppe nach Absatz 2.
Art. 35: Vergütungsanspruch für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern
Art. 35a: Zugänglichmachen von Darbietungen in audiovisuellen Werken
- a.die ausübenden Künstler und Künstlerinnen oder deren Erben das ausschliessliche Recht persönlich verwerten; oder
- b.es sich bei dem audiovisuellen Werk um Folgendes handelt:
- 1.Firmenportraits, Industriefilme, Werbe- oder Promotionsfilme, Computerspiele, Musikvideos, Konzertaufnahmen, Dienst- oder Auftragswerke von Sendeunternehmen oder andere journalistische Dienst- und Auftragswerke,
- 2.Archivwerke von Sendeunternehmen (Art. 22a),
- 3.verwaiste Werke (Art. 22b).
Art. 36: Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern
- a.zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- b.mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
Art. 37: Rechte der Sendeunternehmen
- a.seine Sendung weiterzusenden;
- b.seine Sendung wahrnehmbar zu machen;
- c.seine Sendung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
- d.die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- e.seine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
Art. 38: Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes
3a. Titel: Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
Art. 39a: Schutz technischer Massnahmen
- a.Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind;
- b.abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder
- c.hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Art. 39b: Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
- a.die Auswirkungen der technischen Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 auf die in den Artikeln 19–28 geregelten Schranken des Urheberrechts beobachtet und darüber Bericht erstattet;
- b.als Verbindungsstelle zwischen den Nutzer- und Konsumentenkreisen und den Anwendern und Anwenderinnen technischer Massnahmen dient und partnerschaftliche Lösungen fördert.
Art. 39c: Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
- a.an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder
- b.im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.
3b. Titel: Pflicht der Betreiber von Internet-Hosting-Diensten, die von Benützern und Benützerinnen eingegebene Informationen speichern
- a.Das Werk oder das andere Schutzobjekt wurde bereits über denselben Internet-Hosting-Dienst Dritten widerrechtlich zugänglich gemacht.
- b.Der Betreiber wurde auf die Rechtsverletzung hingewiesen.
- c.Der Internet-Hosting-Dienst hat eine besondere Gefahr solcher Rechtsverletzungen geschaffen, namentlich durch eine technische Funktionsweise oder eine wirtschaftliche Ausrichtung, die Rechtsverletzungen begünstigt.
4. Titel: Verwertungsgesellschaften
1. Kapitel: Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche
- a.die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
- abis.das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a−22c und 24b;
- b.das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a.
2. Kapitel: Bewilligung
- a.nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
- b.die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
- c.allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
- d.den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
- e.für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
- f.eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
Art. 43: Dauer; Veröffentlichung
2a. Kapitel: Erweiterte Kollektivlizenzen
- a.Die lizenzierte Verwendung beeinträchtigt nicht die normale Verwertung von geschützten Werken und geschützten Leistungen.
- b.Die Verwertungsgesellschaft vertritt im Anwendungsbereich der Lizenz eine massgebende Anzahl von Rechtsinhabern und -inhaberinnen.
3. Kapitel: Pflichten der Verwertungsgesellschaften
Art. 45: Grundsätze der Geschäftsführung
Art. 48: Grundlagen der Verteilung
Art. 49: Verteilung des Verwertungserlöses
Art. 50: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
4. Kapitel: Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften
5. Kapitel: Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften
1. Abschnitt: Aufsicht über die Geschäftsführung
Art. 54: Massnahmen bei Pflichtverletzungen
2. Abschnitt: Aufsicht über die Tarife
Art. 56: Zusammensetzung der Schiedskommission
Art. 57: Besetzung für den Entscheid
Art. 58: Administrative Aufsicht
Art. 60: Grundsatz der Angemessenheit
- a.der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;
- b.die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;
- c.das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton-oder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
5. Titel: Rechtsschutz
1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz
- a.eine drohende Verletzung zu verbieten;
- b.eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
- c.die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.
Art. 63: Einziehung im Zivilverfahren
Art. 65: Vorsorgliche Massnahmen
- a.zur Beweissicherung;
- b.zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände;
- c.zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder
- d.zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.
Art. 66: Veröffentlichung des Urteils
Art. 66a: Mitteilung von Urteilen
2. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 67: Urheberrechtsverletzung
- a.ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
- b.ein Werk veröffentlicht;
- c.ein Werk ändert;
- d.ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
- e.auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
- f.Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
- g.ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
- gbis.ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- h.ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- i.ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
- k.sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen;
- l.ein Computerprogramm vermietet.
Art. 68: Unterlassung der Quellenangabe
Art. 69: Verletzung von verwandten Schutzrechten
- a.eine Werkdarbietung durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet;
- b.eine Werkdarbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;
- c.Vervielfältigungsexemplare einer Werkdarbietung anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
- d.eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- e.eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;
- ebis.eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem vom ausübenden Künstler oder von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;
- eter.eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- f.einen Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
- g.eine Sendung weitersendet;
- h.eine Sendung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;
- i.eine auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger festgelegte Sendung vervielfältigt oder solche Vervielfältigungsexemplare verbreitet;
- k.sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Träger einer nach Artikel 33, 36 oder 37 geschützten Leistung, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.
- a.wirksame technische Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 mit der Absicht umgeht, eine gesetzlich unerlaubte Verwendung von Werken oder anderen Schutzobjekten vorzunehmen;
- b.Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, vermietet, zum Gebrauch überlässt, dafür wirbt oder zu Erwerbszwecken besitzt oder Dienstleistungen erbringt, die:
- 1.Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind,
- 2.abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben, oder
- 3.hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern;
- c.elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber- und verwandten Schutzrechte nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder ändert;
- d.Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen über die Wahrnehmung von Rechten nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder geändert wurden, vervielfältigt, einführt, anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet, sendet, wahrnehmbar oder zugänglich macht.
Art. 70: Unerlaubte Geltendmachung von Rechten
Art. 71: Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Art. 72: Einziehung im Strafverfahren
3. Kapitel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
- a.Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben keine aufschiebende Wirkung; eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall ist ausgeschlossen.
- b.Artikel 53 VwVG ist nicht anwendbar.
- c.Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen; diese kann nicht erstreckt werden.
- d.Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt.
4. Kapitel: Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 75: Anzeige verdächtiger Waren
Art. 76: Antrag auf Hilfeleistung
- a.im ordentlichen Verfahren (Art. 77c–77h); oder
- b.im vereinfachten Verfahren (Art. 77hbis), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.
Art. 77: Zurückbehalten von Waren
- a.behält es die Ware zurück; und
- b.teilt es dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.
Art. 77b: Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
Art. 77c: Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware
Art. 77h: Haftungserklärung und Schadenersatz
Art. 77hbis: Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen
- a.es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 76 Absatz 1 den Verdacht hat, dass das Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst; und
- b.ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 76 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.